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1 Geltungsbereich
a) Alle Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich: Lieferungen) erfolgen vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Käufer).
b) Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit der ausschließlichen Geltung dieser Bedingungen für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVB werden wir denKäufer in diesem Fall unverzüglich informieren. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
2 Angebot, Vertragsabschluß, Informationen, Garantien
a) Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt nur binnen30 Tagen nach
Erhalt des freibleibenden Angebots als verbindliches Vertragsangebot.
b) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als
Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
c) Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Informationsmaterial enthaltenen Informationen dienen nur als Richtschnur und
werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer
dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
d) Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die
Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung erklärt hat. Nachträgliche mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3 Ausführung der Lieferung
a) Die Auslieferung erfolgt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, ab Werk.
b) Falls nicht anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandart und -weg. Will der Käufer die Ware abholen oder abholen
lassen, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
c) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, ohne dass die Sendung freigemacht oder die Fracht von der Rechnung abgezogen ist, so hat
der Käufer die Fracht zu verauslagen. Der Rechnungsbetrag kann
entsprechend gekürzt werden. Es gelten dann die am Tage der
Berechnung gültigen Frachtsätze. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Veränderung der Verfrachtungsart, des
Beförderungswegs, des Bestimmungsorts, durch Klein-, Hochwasser- oder Eiszuschläge oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände hat der Käufer zu tragen, sofern er die vorgenannten Mehrkosten veranlasst hat oder auf ihn rückzuführen sind.
d) Werden beim Verkäufer gelagerte Waren zur Verfügung des
Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (sog. Abrufposten), so hat der Käufer diese
innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
4 Gefahrtragung
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers gehtdie Preisgefahr spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer
über, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Aufstellung übernommen
hat. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung
der Lieferbereitschaft auf ihn über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers auf dessen
Kosten abgeschlossen.
5 Lieferung, Lieferzeit, Teil- und Mehrlieferungen
a) Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich durch den Käufer widersprochen wird. Dieser ist
zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar
sind.
b) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferzeit beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vorKlärung aller
für die Durchführung des Vertrags wesentlichen Fragen. Verlangt
der Käufer nach Auftragsannahme Änderungen, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der
Bestätigung der Änderungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit
nicht, bevor der Verkäufer alle benötigten Informationen erhält
bzw. bevor der Käufer nachweist, dass er vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet
hat.
c) Der Verkäufer ist zu Mehrlieferungen berechtigt, soweit dies
unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen für den
Käufer zumutbar ist. Ein berechtigtes Interesse des Verkäufers
besteht bei nach Vertragsschluss auftretenden, vom Verkäufer
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführten Gegebenheiten im
Zusammenhang mit der Auftragserfüllung. Zu berücksichtigen sind
insoweit insbesondere beim Verkäufer vorliegende produktionstechnische Zwänge. Als branchenüblich und damit zumutbar gilt,
solange der Käufer nicht besondere Umstände des Einzelfalls
nachweist, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, eine Mehrlieferung von bis zu 10 %.
Von vorstehender Grundregel abweichend gelten bei kleineren
Auftragsgrößen Mehrlieferungen in folgendem Umfang als zumutbar: Bis 500 Stück 20%, bis 1.500 Stück 15%. Berechnet wird die
tatsächlich gelieferte Menge.
d) Der Verkäufer ist zu Minderlieferungen berechtigt, soweit dies
für den Käufer, insbesondere aufgrund von beim Verkäufer vorliegenden produktionstechnischen Zwängen, zumutbar ist. Berechnet
wird die tatsächlich gelieferte Menge.
e) Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, dieder Käufer zu
vertreten hat, kann der Verkäufer, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Lieferbereitschaft, die ihm entstandenen Lagerkosten
berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für
jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; der
Käufer kann nachweisen, dass dem Verkäufer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
f) Im vorgenannten Fall (Ziffer 5. e)) ist der Verkäufer außerdem
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist
anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6 Mängel der Lieferung, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige durch seine Kunden, Aufwendungsersatz, Haftung
a) Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377 ff.
HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unabhängig von diesen Untersuchungs- und Rügepflichten sind bei offensichtlicher
Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware dem Verkäufer
die Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf Aufforderung des Verkäufers sind Belege, Muster, Packzettel und/oder die fehlerhafte Ware an diesen
zurückzusenden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit
oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn
er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.
b) Sollte die Ware Mängel aufweisen, kann der Verkäufer nach
seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigenoder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen
oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche
Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478
BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem
Käufer nach Maßgabe von Ziffer 6. f) zu.
c) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf die Liefergegenstände zu
informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der DS Smith Packaging Deutschland Gruppe
er keine Mängelansprüche gegen den Verkäufer, auch keinen
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 BGB.
d) Ersatzansprüche aus dem Erwerb der nachzuliefernden Ware
von Dritten oder aus der Einschaltung Dritter zur Nachbesserung
kann der Käufer nur dann im Wege des Rückgriffs (§ 478 BGB)
gegen den Verkäufer geltend machen, wenn er diesem zuvor für
die Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt
hat. Im Falle des Rückgriffs trägt der Verkäufer nur dann gegenüber dem Käufer für die Dauer von 6 Monaten ab der Übergabe an
den Verbraucher die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht
schon vor Gefahrübergang an den Käufer vorlag, wennzwischen
diesem Gefahrübergang und der Weiterveräußerung durch den
Käufer nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind.
f) Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Verkäufer
unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig
verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer
nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), jedoch
begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
g) Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung
oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat sie zu vertreten. Zudem trägt
der Käufer die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf
seinen Wunsch auf der Ware erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.
h) Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf
Verlangen des Verkäufers binnen angemessener Frist erklären, ob
und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird.Erklärt er
sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur
Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablaufeiner weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
i) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei
Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von
Leben, Körper, Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist 5
Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
j) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 6. vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachtenAnspruchs -
ausgeschlossen.
k) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund
und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter
und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
7 Höhere Gewalt
Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,unzureichender Material- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat und für ihn auch nicht vorhersehbar waren, entbinden diesen für die Zeitdauer und den Umfang
solcher Hindernisse – maximal jedoch bis zu vier Wochen - von
der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Diesgilt auch, wenn
diese Umstände bei den Zulieferern des Verkäufers eintreten.
Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt der Verkäufer
dem Käufer baldmöglichst mit. Sollte das Hindernis auch nach
Ablauf von vier Wochen fortbestehen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen, §§ 346 ff. BGB,
zu.
8 Zahlungsbedingungen, Preise, Verzug
a) Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten.
b) Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Maßgebend für die Einhaltung
von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf den Konten
des Verkäufers. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
c) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz
(§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
d) Der Verkäufer ist zur Erfüllung des Vertrages solange nicht
verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten auch aus anderen
Verträgen mit ihm nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.
e) Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des
Schuldners gemäß § 366 Absatz 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen.
f) Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder
ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
g) Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig
zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen in
Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.
9 Leistung durch verbundene Unternehmen
Auf Verlangen des Verkäufers kann jede seiner vertraglichen Verpflichtungen durch ein anderes Unternehmen der DS Smith Packaging Deutschland Gruppe, namentlich die DS Smith Packaging
Deutschland Stiftung & Co. KG, die DS Smith Paper Deutschland
GmbH, die DS Smith Packaging Arenshausen Mivepa GmbH, die
DS Smith Recycling Deutschland GmbH, die Delta Packaging
Services GmbH, die DS Smith Hamburg Display GmbH, die DS
Smith Rhein Display GmbH, die DS Smith Crea DisplayGmbH, die
Bretschneider Verpackungen GmbH, DS Smith Pre-Press Services GmbH, die DS Smith Packaging Wilhelmshaven GmbH oder
die DS Smith Packaging Arnstadt GmbH, erfüllt werden. Die berechtigten Interessen des Käufers sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Solange die Leistung gleichwertig ist, gelten die
betreffenden vertraglichen Verpflichtungen als erfüllt.
10 Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigenBezahlung des
Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhaltendes Käufers,
insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der
Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer
den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur
geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvorerfolglos
eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat odereine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist.
b) Eine Verarbeitung der gelieferten Ware durch denKäufer erfolgt
für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne
diesen dadurch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist
diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer
dem Verkäufer hiermit anteiliges Miteigentum, soweit die Hauptsa-
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der DS Smith Packaging Deutschland Gruppe
che ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum
unentgeltlich für den Verkäufer mit.
c) Der Käufer ist bis zum Rücktritt des Verkäufers nach vorstehender Regelung in 10. a) durch den Verkäufer berechtigt, die
Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung
zu veräußern, weiterzuverarbeiten oder umzubilden. Hieraus entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt an den Verkäufer ab.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
nicht vom Verkäufer gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in der Rechnung des Verkäufers genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen der Verkäufer gemäß
Ziffer 10. b) Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen
in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen in der Höhe nach
dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an
den Verkäufer ab. Der Käufer ist bis zum Rücktritt des Verkäufers
nach vorstehender Regelung in 10. a) durch den Verkäufer berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Erist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seinen Kunden die Vorausabtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der
Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
d) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, so ist
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der
in Ziffer 10. c) genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren.
f) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie
pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern.
11 Schutzrechte Dritter, Lithographien etc.
a) Die Verantwortung für die Beachtung von Urheberrechten und
anderen Schutzrechten an der vom Käufer vorgegebenen Ausstattung der Ware trägt allein der Käufer. Im Falle von Inanspruchnahmen wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten Dritter
stellt der Käufer den Verkäufer auf erstes Anfordern frei.
b) Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern,
Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und
dergleichen bleiben Eigentum des Verkäufers, es sei denn, dass
sich aus den Parteivereinbarungen oder den Umständen etwas
anderes ergibt. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht für höchstens 6 Monate seit Auslieferung des letzten hiermit gefertigten Auftrags. Nach Fristablauf kann der Verkäufer die genannten Gegenstände ohne Vorankündigung vernichten.
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Übertragung von Rechten, anzuwendendes Recht
a) Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung wird der Ort des
Lieferwerks vereinbart.
b) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als
Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers Nürnberg oder der jeweilige Erfüllungsort (Ziffer 12. a)) vereinbart, auchfür Wechsel-, Urkunds- und Scheckverfahren. Der Verkäufer ist aber berechtigt,
den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
c) Eine Übertragung der Rechte des Käufers aus der Vertragsbeziehung ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers zulässig.
d) Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.
13 Besondere Bedingungen für den Verkauf von Wellpappe
und Erzeugnissen aus Wellpappe
a) Preisstellung: Soweit nichts anderes vereinbart,verstehen sich
die Preisangaben „ab Werk“ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen für Vorlagen, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Stanzwerkzeuge und Klischees sind im Preis nicht enthalten und vom Käufer zu
erstatten.
b) Maßangaben: Bei allen Wellpappenverpackungen gilt mangels
abweichender Vereinbarung das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe). Das Innenmaß wird in mm festgelegt.
c) Gewährleistung: Für branchenübliche Abweichungen in der
Leimung, Glätte, Lichtechtheit sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Verkäufer keine
Gewährleistung oder Haftung. Im übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren
Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPENINDUSTRIE E.V., Hilpertstrasse 22, 64295 Darmstadt,herausgegebenen und dem Käufer auf Verlangen vorzulegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.
d) Der Verkäufer führt über die in seinem Eigentum stehenden
Paletten und Abdeckplatten für den Käufer ein Palettenkonto.
Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine
Veränderungen. Der Käufer erhält auf Wunsch zur Abstimmung
des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen
im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Käufer hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren. Bei jeder
Lieferung von palettierter Ware hat der Käufer dem Verkäufer Zug
um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben,
die er empfangen hat. Nicht oder beschädigt zurückgegebene
Paletten werden in Rechnung gestellt.
14 Besondere Bedingungen für Druckerzeugnisse
a) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Käufer veranlaßt sind, werden berechnet. Gleiches
gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).
b) Dem Verkäufer steht an den vom Käufer angelieferten Druck-
und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
c) Der Käufer hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Käufer
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
hieran anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder
erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Käufers.
d) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) unddem Endprodukt.
e) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Käufer oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Verkäufers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Käufer vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Kopie
anzufertigen.
f) Ergänzend gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Handelsbräuche der Druckindustrie.
g) Dem Käufer zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Verkäufer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Falls nicht anders vereinbart, hat der Käufer selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.
h) Der Käufer haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt
werden. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen, es sei
denn der Verkäufer hat die Rechtsverletzung zu vertreten.
Stand: März 2014
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